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DK Honigsmöhne Bonn e.V. von 1889

Satzung in der Fassung vom 18.05.2010


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Das Komitee führt den Namen Damenkomitee Honigsmöhne Bonn e.V. von 1889 (nachfolgend DK Honigsmöhne genannt) und hat seinen Sitz in Bonn. Es ist im Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt Bonn unter Nr. 2852 eingetragen.
Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.05. bis 30.04. eines jeden Jahres.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Fortführung traditionellen Brauchtums innerhalb des Bonner Karnevals. Das DK Honigsmöhne verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen. Daneben werden regelmäßige Zusammenkünfte zur Wahrnehmung des Vereinszwecks abgehalten.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein hat es keinerlei Erstattungsansprüche aus irgendeinem Rechtsgrund. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Das Komitee besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle gutbeleumundeten Frauen werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Eine Ablehnung muss der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Vor einer Neuaufnahme kann der Vorstand beschließen, dass die Interessentin für bis zu einem Jahr an Versammlungen und am Vereinsleben als Gast teilnehmen darf. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in außergewöhnlicher Weise um das Komitee oder den Bonner Karneval verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Komitees und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, die Karnevalsmütze des Komitees in den Farben rot-weiß zu tragen. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag, sowie eine etwaige Umlage zu zahlen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Beitrags befreit.
Die Beitragszahlung wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)durch Tod
b)durch Austritt
c)durch Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und durch schriftliche Kündigung oder per Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied bewusst den Zwecken des Komitees zuwider gehandelt hat oder seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Vereinsrechte; bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über einen möglichen Ausschluss ruhen die Rechte. Für die Verpflichtungen aus der Mitgliedszeit bleibt ein ehemaliges Mitglied auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft haftbar.

§ 7 Organe des Komitees
Die Organe des Komitees sind:
a)Mitgliederversammlung
b)Vorstand.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Personen:
Präsidentin, Vizepräsidentin, 1. und 2. Schriftführerin, Schatzmeisterin, Kassiererin, Zeugwartin, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Literatin. Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Die Präsidentin oder die Vizepräsidentin vertreten das DK Honigsmöhne gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf 4 Jahre. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand ein Mitglied des Komitees kommissarisch mit der Aufgabe betreuen.

§ 10 Vorstandsbefugnisse
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin und die Vizepräsidentin. Im Verhinderungsfalle wird die Präsidentin von der Vizepräsidentin vertreten. Jede von ihnen vertritt einzeln. Dem gesamten Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch in schriftlichem Verfahren oder in Textform erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder hierzu ihre Zustimmung geben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin. Über jede Vorstandssitzung ist ebenso wie über jede Mitgliederversammlung von der Schriftführerin ein Protokoll aufzunehmen, das von ihr und der Präsidentin zu unterzeichnen ist. Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Pauschale/ Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe und die Bedingungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit in ihrem Ressort verschulden, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt.

§ 11 Mitgliederversammlung
Der Termin für die Mitgliederversammlung soll in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Karnevalssession vom Vorstand anberaumt werden. Die Einladung ist mindestens 3 Wochen vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung zu versenden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Geschäftsbericht über das verflossene Vereinsjahr,
Kassenbericht,
Entlastung des Vorstandes,
Neuwahl des Vorstandes (zyklisch),
Beitrags- und Umlagenfestsetzung,
Ausschlüsse sowie Satzungsänderungen.
Die Versammlungen werden geleitet von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin.
Beschlüsse werden in geheimer Abstimmung gefasst oder bei Zustimmung aller anwesenden Mitglieder, offen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder ein Beschluss als abgelehnt. Im übrigen gilt einfache Stimmenmehrheit, ausgenommen Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Komitees, welche einer Dreiviertelmehrheit bedürfen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue einzuberufen. Diese ist unter allen Umständen beschlussfähig. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung soll mindestens eine Woche vorher schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Arbeitsausschüsse für dauernd oder vorübergehend einsetzen. Die Leiterin eines Ausschusses soll dem Vorstand angehören oder zu den Vorstandssitzungen zugezogen werden.

§ 12 Kassenprüfer
Alle 2 Jahre werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüferinnen und 2 Ersatzkassenprüferinnen gewählt. Diese haben die Kassenprüfung wenigstens einmal im Jahr durchzuführen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Liquidation
Der Verein kann in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden bei ¾ Stimmenmehrheit. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Nach beschlossener Auflösung erfolgt die Liquidation. Zu Liquidatoren sollen nach Möglichkeit die zur Zeit der Auflösung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestellt werden. Die Liquidatoren haben die Vereinsgeschäfte abzuwickeln und für die satzungsgemäße Verwertung des Vermögens besorgt zu sein.

§ 14 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, zwecks Verwendung von Frauen in der Bonner Region. Einzelheiten legt die Mitgliederversammlung fest, die die Auflösung des Vereins beschließt.