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DK Honigsmöhne Bonn e.V. von 1889
Satzung in der Fassung vom 18.05.2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Das Komitee führt den Namen Damenkomitee Honigsmöhne Bonn e.V.
von 1889 (nachfolgend DK Honigsmöhne genannt) und hat seinen Sitz
in Bonn. Es ist im Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt Bonn
unter Nr. 2852 eingetragen.
Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.05. bis 30.04. eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Fortführung traditionellen Brauchtums
innerhalb des Bonner Karnevals. Das DK Honigsmöhne verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung
karnevalistischer Veranstaltungen. Daneben werden regelmäßige
Zusammenkünfte zur Wahrnehmung des Vereinszwecks abgehalten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein hat
es keinerlei Erstattungsansprüche aus irgendeinem Rechtsgrund. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Mitglieder keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Das Komitee besteht aus ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle
gutbeleumundeten Frauen werden. Über die Aufnahme beschließt der
Vorstand. Eine Ablehnung muss der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Vor einer Neuaufnahme kann
der Vorstand beschließen, dass die Interessentin für bis zu einem Jahr an
Versammlungen und am Vereinsleben als Gast teilnehmen darf. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in außergewöhnlicher Weise um
das Komitee oder den Bonner Karneval verdient gemacht hat. Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes
durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Komitees
und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu
stellen. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, die Karnevalsmütze des
Komitees in den Farben rot-weiß zu tragen. Die ordentlichen Mitglieder
sind verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitrag, sowie eine etwaige Umlage zu zahlen. Ehrenmitglieder haben
die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des
Beitrags befreit.
Die Beitragszahlung wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)durch Tod
b)durch Austritt
c)durch Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und durch
schriftliche Kündigung oder per Textform gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn
ein Mitglied bewusst den Zwecken des Komitees zuwider gehandelt hat
oder seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung mehr als 3
Monate nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Vereinsrechte; bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung über einen möglichen
Ausschluss ruhen die Rechte. Für die Verpflichtungen aus der
Mitgliedszeit bleibt ein ehemaliges Mitglied auch nach Beendigung
seiner Mitgliedschaft haftbar.
§ 7 Organe des Komitees
Die Organe des Komitees sind:
a)Mitgliederversammlung
b)Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Personen:
Präsidentin, Vizepräsidentin, 1. und 2. Schriftführerin, Schatzmeisterin,
Kassiererin, Zeugwartin, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und
Literatin. Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden.
Die Präsidentin oder die Vizepräsidentin vertreten das DK Honigsmöhne
gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf 4 Jahre.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat
eine Neuwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
stattzufinden. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand ein Mitglied des Komitees kommissarisch mit der Aufgabe betreuen.
§ 10 Vorstandsbefugnisse
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin und die
Vizepräsidentin. Im Verhinderungsfalle wird die Präsidentin von der
Vizepräsidentin vertreten. Jede von ihnen vertritt einzeln. Dem gesamten
Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse können auch in schriftlichem Verfahren oder
in Textform erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder hierzu ihre
Zustimmung geben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin.
Über jede Vorstandssitzung ist ebenso wie über jede Mitgliederversammlung von der Schriftführerin ein Protokoll aufzunehmen, das von
ihr und der Präsidentin zu unterzeichnen ist. Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Pauschale/
Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe und die
Bedingungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer
Tätigkeit in ihrem Ressort verschulden, gegenüber dem Verein nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit
für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie geltend
gemacht werden, vom Verein freigestellt.
§ 11 Mitgliederversammlung
Der Termin für die Mitgliederversammlung soll in der Regel innerhalb
von 3 Monaten nach Beendigung der Karnevalssession vom Vorstand
anberaumt werden. Die Einladung ist mindestens 3 Wochen vor der
Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung zu versenden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Geschäftsbericht über das verflossene Vereinsjahr,
Kassenbericht,
Entlastung des Vorstandes,
Neuwahl des Vorstandes (zyklisch),
Beitrags- und Umlagenfestsetzung,
Ausschlüsse sowie Satzungsänderungen.
Die Versammlungen werden geleitet von der Präsidentin oder deren
Stellvertreterin.
Beschlüsse werden in geheimer Abstimmung gefasst oder bei
Zustimmung aller anwesenden Mitglieder, offen. Stimmenthaltungen
gelten als ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder ein
Beschluss als abgelehnt. Im übrigen gilt einfache Stimmenmehrheit,
ausgenommen Satzungsänderungen und der Beschluss über die
Auflösung des Komitees, welche einer Dreiviertelmehrheit bedürfen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
ordentlichen Mitglieder erschienen sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue einzuberufen. Diese ist unter allen Umständen
beschlussfähig. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung soll
mindestens eine Woche vorher schriftlich mit der Angabe der
Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben
Arbeitsausschüsse für dauernd oder vorübergehend einsetzen. Die
Leiterin eines Ausschusses soll dem Vorstand angehören oder zu den
Vorstandssitzungen zugezogen werden.
§ 12 Kassenprüfer
Alle 2 Jahre werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der
Mitglieder 2 Kassenprüferinnen und 2 Ersatzkassenprüferinnen
gewählt. Diese haben die Kassenprüfung wenigstens einmal im Jahr
durchzuführen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Liquidation
Der Verein kann in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden bei ¾
Stimmenmehrheit. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden. Nach beschlossener Auflösung erfolgt die Liquidation. Zu
Liquidatoren sollen nach Möglichkeit die zur Zeit der Auflösung im Amt
befindlichen Vorstandsmitglieder bestellt werden. Die Liquidatoren
haben die Vereinsgeschäfte abzuwickeln und für die satzungsgemäße
Verwertung des Vermögens besorgt zu sein.
§ 14 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft, die gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, zwecks
Verwendung von Frauen in der Bonner Region. Einzelheiten legt die
Mitgliederversammlung fest, die die Auflösung des Vereins beschließt.